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   BVerwG, 24.10.1962 - VI C 22.60   

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https://dejure.org/1962,884
BVerwG, 24.10.1962 - VI C 22.60 (https://dejure.org/1962,884)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1962 - VI C 22.60 (https://dejure.org/1962,884)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1962 - VI C 22.60 (https://dejure.org/1962,884)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JR 1963, 432
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 30.04.1962 - II C 56.60

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für einen Stiftzahn bei nicht entschuldbarer

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1962 - VI C 22.60
    Die Abordnungsbestimmungen sind in diesem Fall revisibel, gleichgültig, ob sie den Charakter von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften haben; denn auch in letzterem Fall unterlägen sie der Prüfung durch das Revisionsgericht, weil ihre Bedeutung über die einer bloßen Anweisung für den inneren Dienstbetrieb hinausgeht, weil sie eine im Gesetz nur im allgemeinen, nicht jedoch auch schon nach Inhalt und Umfang festgelegte Rechtspflicht - wie hier die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn - durch bestimmte und für alle gleichliegenden Fälle allgemein geltende Regeln konkretisieren und dadurch das Ermessen der Verwaltung mit der nach außen wirkenden Folge binden, daß ein gegen eine solche Regel verstoßender Verwaltungsakt rechtsfehlerhaft ist (so Urteil vom 30. April 1962 - BVerwG II C 56.60 - für die Beihilfengrundsätze 1942).
  • BVerwG, 08.07.1969 - II C 80.67

    Auslegung eines Runderlasses des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch Verwaltungsanweisungen - um eine solche handelt es sich bei dem in Rede stehenden Runderlaß - hinsichtlich des Umfangs der revisionsgerichtlichen Prüfung nur unter ganz besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise dem revisiblen Recht gleichgesetzt (vgl. hierzu u.a. Urteile vom 30. April 1962 - BVerwG II C 56.60 - [Buchholz BVerwG 238.91, BGr. 1942 Nr. 1], vom 24. Oktober 1962 - BVerwG VI C 22.60 - [Buchholz BVerwG 238.90, Reise- und Umzugskosten Nr. 2], vom 27. Oktober 1964 - BVerwG VI C 66.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 116a BBG Nr. 3] und vom 25. Oktober 1965 - BVerwG VI C 51.63 -).
  • BVerwG, 08.07.1969 - II C 81.67

    Umfang der revisionsgerichtlichen Prüfung von Verwaltungsanweisungen - Bedeutung

    1942 Nr. 1]; Urteil vom 24. Oktober 1962 - BVerwG VI C 22.60 - [Buchholz BVerwG 238.90, Reise- und Umzugskosten Nr. 2]; Urteil vom 27. Oktober 1964 - BVerwG VI C 66.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 116 a BBG Nr. 3] und Urteil vom 25. Oktober 1965 - BVerwG VI C 51.63 -).
  • BVerwG, 27.10.1964 - VI C 66.63

    Begriff des Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule - Für die erste

    Inhalt und Tragweite einer auf Bundesebene zu einer bundesrechtlichen Norm erlassenen allgemeinen Verwaltungsanweisung als eines der Behördenentscheidung im Einzelfall generell vorgeordneten Aktes der Verwaltung müssen nach Auffassung des Senats im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich sein; ist doch nur in diesem Falle das dem Gleichbehandlungszweck einer solchen Richtlinie zuwiderlaufende Ergebnis vermeidbar, daß in verschiedenen Gerichtsbereichen, insbesondere der obersten Landesverwaltungsgerichte, unterschiedliche Auslegungen Geltung gewinnen und sich auf dieser Grundlage im Bundesgebiet eine unterschiedliche Rechts- und Verwaltungshandhabung zu einer bundesrechtlichen Norm und einer auf Bundesebene erlassenen Richtlinie entwickelt; in diesem Sinne schon die Urteile des Senats vom 24. Oktober 1962 - BVerwG VI C 22.60 - (Buchholz BVerwG 238.90 Nr. 2 = RiA 1963 S. 139) und vom 13. Juli 1964 - BVerwG VI C 209.61 -.
  • BVerwG, 06.04.1965 - II C 185.62

    Rechtsmittel

    Dies auch dann nicht, wenn die Übergangsbestimmungen vom 7. Februar 1950 zugunsten des Klägers für revisibel gehalten werden, also für Verwaltungsvorschriften, die in ihrer Bedeutung "über die einer bloßen Anweisung für den inneren Dienstbetrieb hinausgehen, weil sie eine im Gesetz nur im allgemeinen, nicht jedoch auch schon nach Inhalt und Umfang festgelegte Rechtspflicht - wie die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn - durch bestimmte und für alle gleichliegenden Fälle allgemein geltende Regeln konkretisieren und dadurch das Ermessen der Verwaltung mit der auch nach außen wirkenden Folge binden, daß ein gegen eine solche Regel verstoßender Verwaltungsakt rechtsfehlerhaft ist" (Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 30. April 1962 - BVerwG II C 56.60 - undvom 24. Oktober 1962 - BVerwG VI C 22.60 -).
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